Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Bürger, Religionen und gesellschaftlichen Gruppen sind vor dem Gesetz gleich. Staatliche Stellen dürfen niemanden willkürlich bevorzugen oder benachteiligen.
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Alle Bürger, Religionen und gesellschaftlichen Gruppen sind vor dem Gesetz gleich. Staatliche Stellen dürfen niemanden willkürlich bevorzugen oder benachteiligen.
Das Grundgesetz steht über allen anderen Gesetzen. Widersprechende Vorschriften können durch die Justiz für unwirksam erklärt werden.
Es gilt grundsätzlich das Gesetz, das zum Zeitpunkt der Tat in Kraft war. Neue Strafvorschriften dürfen nicht rückwirkend angewendet werden.
Jeder Bürger darf seine Meinung frei äußern. Die Freiheit endet insbesondere bei Beleidigung, Bedrohung, Hetze, gezielter Rufschädigung oder anderen Straftaten.
Jede Religion wird gleichbehandelt. Religiöse Betätigung ist frei, soweit dadurch keine Straftaten begangen oder Rechte anderer verletzt werden.
Persönliche Daten und private Informationen sind geschützt. Verarbeitung und Weitergabe benötigen einen gesetzlichen, dienstlichen oder freiwilligen Grund.
Wohnung, Unternehmen und Eigentum sind geschützt. Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage, zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Pfändung oder mit richterlicher Anordnung zulässig.
Jeder Bürger hat Anspruch auf medizinische Versorgung. In akuter Lebensgefahr darf auch ohne Zustimmung behandelt werden; jedes Leben ist bestmöglich zu retten und zu schützen.
Jeder geeignete Bürger hat das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Staatliche Unterstützung erfolgt im Rahmen des vorgesehenen Arbeitslosengeldes.
Versammlungen und Demonstrationen sind nach vorheriger Anmeldung erlaubt. Bei Gefahr, schweren Störungen oder Straftaten darf die Polizei Auflagen erteilen oder die Versammlung auflösen.
Die Presse ist frei. Journalisten dürfen Informanten schützen, solange dadurch keine Straftat gedeckt, gefördert oder fortgesetzt wird.
Bürger dürfen Polizeikontrollen und staatliche Maßnahmen filmen, solange sie den Einsatz nicht behindern, Absperrungen beachten und keine anderen Straftaten begehen.
Jeder Beschuldigte gilt als unschuldig, bis seine Schuld durch ausreichende Beweise festgestellt wurde. Reicht die Beweislage nicht aus, ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.
Niemand muss sich selbst belasten. Beschuldigte und Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich dadurch selbst strafrechtlich belasten würden.
Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen verfügbaren Rechtsanwalt und darf freiwillig darauf verzichten. Vertrauliche Mandantengespräche sind geschützt; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Einzelfallabwägung oder unmittelbarer Lebensgefahr.
Vor einer Vernehmung muss über Tatvorwurf, Schweigerecht und Anwaltsrecht belehrt werden. Ohne ordnungsgemäße Belehrung abgegebene Aussagen sind grundsätzlich nicht verwertbar.
Gerichtsverfahren müssen nachvollziehbar, sachlich und auf einem ausreichenden Grund beruhen. Urteile sind schriftlich zu begründen und müssen Strafe, Fristen sowie Zusatzmaßnahmen eindeutig nennen.
Richter dürfen keine Verfahren übernehmen, wenn eine enge persönliche Verbindung zu Beteiligten besteht. Bei Befangenheit ist ein Austausch erforderlich.
Ob eine Verhandlung öffentlich stattfindet, entscheidet die Justiz. Bei sensiblen Fällen, Gefahren oder schutzwürdigen Interessen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Gegen staatliche Entscheidungen und Urteile kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch eingelegt werden, soweit die Justiz dies im Einzelfall zulässt. Die nächsthöhere Instanz entscheidet über die Überprüfung.
Gegenüber der Polizei besteht Ausweispflicht. Ein Ausweis soll nach Möglichkeit mitgeführt werden. Zur Identitätsfeststellung darf eine Person bis zur eindeutigen Bestätigung festgehalten werden.
Personenkontrollen benötigen grundsätzlich einen Anlass; allgemeine Verkehrskontrollen und Kontrollen bei Großveranstaltungen sind zulässig. Personen, Fahrzeuge, Taschen und Behälter dürfen bei begründetem Verdacht oder konkreter Gefahr durchsucht werden.
Durchsuchungen sollen nach Möglichkeit durch eine gleichgeschlechtliche Einsatzkraft erfolgen. Ist dies nicht möglich, darf die Durchsuchung durch eine andersgeschlechtliche Einsatzkraft erfolgen, wenn mindestens eine weitere Einsatzkraft anwesend ist.
Hausdurchsuchungen benötigen grundsätzlich einen richterlichen Beschluss. Bei akuter Gefahr, Gefahr im Verzug, unmittelbarem Tatverdacht oder zur Vollstreckung eines Haftbefehls darf ohne vorherigen Beschluss gehandelt werden.
Jeder Bürger darf seine eigene Akte einsehen. Die Einsicht kann bei laufenden Ermittlungen eingeschränkt werden. Fehlerhafte Einträge sind auf Antrag zu prüfen, zu berichtigen oder zu löschen.
Die Projektleitung darf bei dringender konkreter Gefahr vorläufige Notfallgesetze erlassen. Sie gelten bis zur Aufhebung oder vollständigen Umsetzung. Grundrechtseingriffe müssen auf die Gefahr bezogen bleiben; Beschwerden sind zulässig.
Bei der Bewertung einer Tat ist zwischen vorsätzlichem, fahrlässigem und versehentlichem Verhalten zu unterscheiden. Absicht, Folgen, Einsicht und Vorgeschichte bestimmen den Strafrahmen.
Die bloße Absicht oder Vorbereitung ist grundsätzlich nicht strafbar, solange noch keine andere Straftat begangen wurde. Strafbar sind ausdrücklich geregelte Ausnahmen wie versuchter Mord und nachgewiesene Vorbereitung eines Terroranschlags.
Wer eine Straftat veranlasst, unterstützt oder deren Durchführung bewusst erleichtert, macht sich wegen Anstiftung oder Beihilfe strafbar.
Verhältnismäßige Selbstverteidigung ist zulässig. Bei einem konkret und unmittelbar zu erwartenden Angriff darf gerechtfertigt zuerst gehandelt werden. Nothilfe ist zulässig, wenn eine gefährdete Person sich nicht selbst schützen kann und rechtzeitige Polizeihilfe nicht zu erwarten ist.
Tödliche Gewalt ist nur bei unmittelbarer Lebensgefahr zulässig. Bestehen keine begründeten Zweifel an der Notwehrlage, bleibt die Handlung straffrei.
Offensichtlich unverhältnismäßige Verteidigung ist strafbar.
Kooperation oder ein freiwilliges Geständnis können, müssen aber nicht strafmildernd wirken. Wiederholungstäter können härter bestraft werden. Die reine Flucht erhöht eine Strafe nicht, solange dabei keine weitere Straftat begangen wird.
Die normale Höchststrafe beträgt 45 Minuten. Besonders schwere Einzeltaten können bis zu 90 Minuten, mehrere besonders schwere Taten zusammen bis zu 180 Minuten Haft begründen. Untersuchungshaft ist vollständig anzurechnen.
Bewährungsstrafen sind möglich. Haft kann teilweise durch eine höhere Geldstrafe ersetzt werden. Vorzeitige Entlassung und medizinisch begründete Haftunterbrechung liegen im Ermessen der zuständigen Justiz.
Leichte Vorstrafen werden grundsätzlich nach 14 Tagen, schwere nach 30 Tagen aus der aktiven Akte entfernt. Bürger können ein Führungszeugnis beantragen; Unternehmen und Behörden dürfen es verlangen.
Vorsätzliche, geplante oder aus besonders verwerflichem Anlass begangene Tötung.
Das Beauftragen einer Tötung wird etwas strenger bewertet als die unmittelbare Ausführung.
Unmittelbar begonnene, aber nicht vollendete vorsätzliche Tötung.
Vorsätzliche Tötung ohne die besonderen Merkmale des Mordes.
Tod eines Menschen durch pflichtwidrige Fahrlässigkeit.
Körperverletzung, insbesondere unter Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands.
Körperverletzung mit dauerhaften oder besonders schweren Folgen.
Wer bei erkennbarer Notlage trotz zumutbarer Möglichkeit keine Hilfe leistet, handelt strafbar. Eine konkrete Gefährdung der helfenden Person ist zu berücksichtigen.
Glaubhafte Androhung eines erheblichen Übels, auch ohne sichtbare Waffe.
Wiederholtes, unerwünschtes Verfolgen, Kontaktieren oder Einschüchtern einer Person.
Nicht gerechtfertigtes Festhalten, Einsperren oder sonstiges Entziehen der Bewegungsfreiheit.
Verbringen oder Festhalten einer Person gegen ihren Willen. Ablauf, Zweck und Folgen bestimmen die Schwere.
Festhalten einer Person, um Handlungen, Duldungen oder Forderungen gegenüber Dritten zu erzwingen.
Erzwingen einer Leistung oder Handlung durch Drohung. Die Forderung von mitgeführtem Bargeld bei einem Raub fällt unter Raub; erzwungene ATM-Abhebungen und Banküberweisungen sind unzulässig.
Wegnahme fremden Eigentums von geringerer Bedeutung. Wert, Umstände und Wiederholung werden im Einzelfall berücksichtigt.
Diebstahl mit höherem Wert, Einbruch, besonderer Planung oder erheblichem Schaden.
Unbefugte Wegnahme oder dauerhafte Aneignung eines Fahrzeugs.
Wegnahme fremden Eigentums durch Gewalt oder Drohung. Es darf nur mitgeführtes Bargeld verlangt werden; erzwungene Geldabhebungen, Überweisungen, PINs oder Kontozugänge sind verboten.
Ankauf, Verkauf oder versuchter Weiterverkauf gestohlener Gegenstände. Der bloße Besitz genügt nicht automatisch.
Unberechtigtes Eindringen oder Verweilen in Wohnungen, Unternehmen oder gesicherten Bereichen.
Beschädigung oder Zerstörung fremder oder öffentlicher Sachen. Die Strafe richtet sich nach Schaden und Vorsatz; vollständiger Schadensersatz ist möglich.
Vorsätzliches Inbrandsetzen oder Herbeiführen erheblicher Brandgefahr.
Täuschung zur Erlangung eines Vermögensvorteils. Betrug ist als RP-Handlung möglich, wird bei Aufdeckung jedoch strafrechtlich verfolgt.
Vorsätzliches Verschweigen, Verkürzen oder Umgehen fälliger staatlicher Abgaben.
Verschleierung der Herkunft illegaler Einnahmen, auch durch Scheinarbeit oder fingierte Beschäftigung.
Vorsätzliches Nichtzahlen eines vereinbarten Mitarbeiterlohns ist strafbar.
Das Fälschen von Arbeitsverträgen, Lohnnachweisen oder Beschäftigungsunterlagen ist strafbar.
Annahme oder Gewährung kleiner unzulässiger Vorteile im Amt.
Langfristige oder erhebliche Korruption, insbesondere Verkauf staatlicher Waffen, Manipulation wichtiger Beweise, Weitergabe umfangreicher Ermittlungsdaten oder Unterstützung organisierter Kriminalität.
Missbrauch staatlicher Befugnisse zur Schädigung, Bereicherung oder ungerechtfertigten Bevorzugung. Intensität und Folgen bestimmen die Strafe.
Aktiver körperlicher oder erheblicher Widerstand gegen eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme ist strafbar. Die reine Flucht oder das bloße Nichtanhalten ist ohne weitere Straftat nicht selbst strafbar.
Vernichten, Verändern, Verbergen oder bewusstes Fälschen von Beweismitteln.
Vorsätzlich falsche Aussage in einem Gerichtsverfahren.
Vorsätzlich falsche Aussage nach förmlicher Vereidigung.
Die eigene reine Flucht ist nicht zusätzlich strafbar. Wer einem Gefangenen hilft, ihn befreit oder dabei weitere Straftaten begeht, macht sich strafbar.
Unbefugte Verwendung oder Übernahme der Identität einer anderen Person.
Fälschen oder Verfälschen von Ausweisen, Lizenzen, Verträgen, Rezepten, Gutachten oder sonstigen Urkunden.
Unberechtigtes Betreten staatlicher oder besonders gesicherter Bereiche.
Unberechtigtes Verändern, Löschen oder Verfälschen staatlicher, polizeilicher, gerichtlicher oder medizinischer Akten wird besonders streng verfolgt.
Schwerwiegende Gewalt- oder Einschüchterungstat zur Gefährdung der Bevölkerung oder staatlicher Ordnung.
Nachweisbare konkrete Vorbereitung eines Terroranschlags ist strafbar. Erforderlich sind belastbare Beweise.
Sabotage staatlicher Einrichtungen, Spionage gegen Behörden und absichtliches Lahmlegen wichtiger Infrastruktur sind strafbar. Umfang, Schaden und Gefahr bestimmen die Strafe.
Datenklau, Hacking, Systemmanipulation oder unberechtigter Zugriff auf staatliche oder private Systeme ist strafbar.
Geringe Eigenbedarfsmengen werden nicht bestraft. Mengen oberhalb des Eigenbedarfs sind strafbar; Substanz, Menge und medizinische Anordnung sind zu berücksichtigen.
Verkauf oder gewerbliche Weitergabe illegaler Drogen. Verkauf an staatliche Mitarbeiter im Dienst wirkt strafverschärfend.
Herstellung oder Anbau illegaler Substanzen ohne medizinische oder staatliche Erlaubnis.
Glücksspiel ist nur nach Anmeldung und Genehmigung erlaubt.
Das Anbieten, Organisieren oder gewerbliche Vermitteln sexueller Dienstleistungen ist nicht erlaubt.
Behandlungen dürfen abgelehnt werden, solange keine akute Lebensgefahr besteht. Bei Bewusstlosigkeit, Lebensgefahr oder begründeter Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung darf nach medizinischer Abwägung behandelt werden.
Medizinische Informationen sind vertraulich. Eine Weitergabe ist bei richterlicher Anordnung, konkreter Gefahr oder wenn die Geheimhaltung eine rechtmäßige Ermittlung erheblich behindern würde zulässig.
Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nur nach Untersuchung ausgegeben werden. Verkauf oder Weitergabe an andere Personen sowie gefälschte Rezepte oder Gutachten sind strafbar.
Absichtliches Behindern oder Angreifen eines laufenden Rettungseinsatzes wird besonders streng bestraft.
Untersuchungshaft ist bis zu 60 Minuten möglich und benötigt keine zwingende richterliche Vorabbestätigung. Wird der Tatvorwurf bestätigt, ist die gesamte Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Verdeckte Ermittler sind zulässig. Telefon-, Nachrichten- und digitale Kontenüberwachung benötigen grundsätzlich eine richterliche Genehmigung.
Video-, Foto-, Ton-, Bodycam-, Fingerabdruck- und sonstige Beweise sind zulässig. Aufnahmen müssen vollständig und unverändert vorgelegt werden; Manipulation kann den Beweis ungültig machen und selbst strafbar sein.
Zeugen sind über ihre Wahrheitspflicht zu belehren. Eine einzelne Zeugenaussage reicht grundsätzlich nicht allein für eine Verurteilung; anonyme Aussagen sind nach Glaubwürdigkeitsprüfung zulässig.
DNA-Proben bedürfen freiwilliger Zustimmung oder richterlicher Genehmigung. Handys, Computer und digitale Konten dürfen grundsätzlich nur mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.
Beschlagnahmen müssen mit Gegenstand, Grund, Dauer und zuständiger Person dokumentiert werden. Legal besessene Sachen sind zurückzugeben, sobald sie nicht mehr als Beweis, Tatmittel oder für Strafverfolgung benötigt werden. Zu Unrecht eingezogenes Eigentum ist kostenlos zurückzugeben; nachweisbare Schäden sind zu ersetzen.
Handschellen dürfen bei Flucht-, Angriffs- oder unübersichtlicher Gefahrenlage vorsorglich eingesetzt werden. Art und Dauer liegen im verhältnismäßigen Ermessen; Eigensicherung und Schutz Unbeteiligter haben Vorrang.
Taser, Warnschüsse, Schusswaffen und andere Zwangsmittel dürfen nach Lage, Gefahr und Eigensicherung eingesetzt werden. Schusswaffen sind grundsätzlich das letzte Mittel. Der Einsatz ist bei schweren Fällen zu dokumentieren und zu prüfen.
Kontrolliertes Rammen oder PIT-Manöver sind grundsätzlich nach zehn Minuten Verfolgung zulässig. Bei unmittelbarer Gefahr darf sofort gehandelt werden. Warnung, Fortsetzung oder Abbruch liegen im taktischen Ermessen.
Bei Geisellagen soll zuerst verhandelt werden; Schusswaffen sind das letzte Mittel. Bei unmittelbarer Gefahr oder Tötung einer Geisel darf sofort eingegriffen werden. Forderungen können zum Schutz von Menschenleben taktisch gebrochen werden.
Gefahrenbereiche dürfen abgesperrt und Personen weggewiesen werden. Platzverweise können bis zu 24 Stunden gelten. Missachtung kann nach Lage Festnahme und weitere Maßnahmen begründen.
Polizeiliche Bodycams dürfen ohne gesonderte Ankündigung betrieben und als Beweismittel verwendet werden. Aufnahmen sind unverändert zu sichern und im erforderlichen Umfang zu dokumentieren.
Bei akuter Gefahr darf die Polizei private Fahrzeuge vorübergehend beschlagnahmen und verwenden. Nachweisbare Schäden und notwendige Kosten sind zu ersetzen.
Bei besonders gefährlichen Lagen müssen geeignete Spezialeinheiten eingesetzt werden. Größere Lagen sollen möglichst durch eine Einsatzleitung koordiniert und anschließend dokumentiert werden.
Inhaftierte erhalten medizinische Versorgung und anwaltlichen Zugang. Bei Fluchtgefahr ist besondere Sicherung zulässig. Eine Flucht unterbricht die verbleibende Haft nicht; sie wird später fortgesetzt.
Mord, versuchter Mord, Geiselnahme, Terrorismus, schwere Korruption, organisierte Kriminalität und schwerwiegender rechtswidriger Waffengebrauch sollen vor Gericht verhandelt werden, sofern dies organisatorisch möglich ist.
Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte sind spielbare Justizfunktionen. Bei schweren Verfahren soll ein Staatsanwalt anwesend sein; bei Dringlichkeit darf ohne ihn verhandelt werden.
Ob sich ein Angeklagter selbst verteidigen oder ein Anwalt mehrere Beschuldigte vertreten darf, wird nach Eignung, Fairness und möglichen Interessenkonflikten entschieden.
Zeugen dürfen getrennt werden. Enge Angehörige und Personen mit Selbstbelastungsgefahr dürfen die Aussage verweigern. Störende Beteiligte können entfernt und bei schweren Störungen mit Ordnungshaft belegt werden.
Eine Verhandlung ohne Angeklagten ist nach Einzelfallentscheidung möglich, wenn dieser absichtlich nicht erscheint. Verfahren dürfen bei fehlenden Beweisen oder Beteiligten vertagt werden. Gerichte dürfen Haft-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse erlassen.
Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung darf eine Person in Gewahrsam genommen und ärztlich untersucht werden. Eine medizinische Zwangsunterbringung ist möglich und regelmäßig ärztlich zu überprüfen.
Bei vermissten Personen dürfen bekannte Wohnungen, Fahrzeuge und Aufenthaltsorte überprüft werden. Öffentliche Fahndungen und Belohnungen liegen im Ermessen; nicht mehr erforderliche Fahndungen sind sofort zu entfernen.
Persönliche Dokumente dürfen nicht entwendet werden. Haus-, Wohnungs-, Job- und Fraktionsschlüssel dürfen nur mit ernsthaftem, nachvollziehbarem Hintergrund sichergestellt oder erlangt und nicht zum grundlosen Ausräumen fremden Eigentums verwendet werden.
Unternehmen dürfen bei schweren oder wiederholten Gesetzesverstößen vorübergehend, bei überwiegender Nutzung für schwere Straftaten dauerhaft geschlossen oder eingezogen werden. Bestätigt sich ein Verdacht nicht, ist das Unternehmen zurückzugeben und nachweisbarer Schaden zu ersetzen.
Diskriminierung bei Einstellung, Beschäftigung oder Entlassung ist strafbar. Mitarbeiter dürfen bei schwerem Fehlverhalten sofort entlassen werden.
Es gilt Rechtsverkehr. Jeder Verkehrsteilnehmer muss so fahren, dass andere nicht vermeidbar gefährdet, geschädigt oder erheblich behindert werden.
Innerorts gelten 80 km/h, auf der Stadtautobahn 140 km/h und auf dem Highway keine allgemeine Begrenzung. Ausgeschilderte niedrigere Begrenzungen gehen vor.
Ab 6 km/h Überschreitung können Bußgeld und Punkte verhängt werden. Bei mehr als 80 km/h Überschreitung ist ein vorläufiger Führerscheinentzug möglich; bei extremer Gefahr kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden.
Es bestehen getrennte Klassen für Pkw, Lkw, Motorrad, Flugzeug, Helikopter und Boot. Jede Klasse benötigt eine eigene Prüfung.
Bei 8 Punkten wird die jeweilige Fahrerlaubnis entzogen und muss vollständig neu erworben werden. Alle vier Tage werden automatisch 2 Punkte abgebaut.
Sicherheitsgurt, Motorradhelm und Licht bei Dunkelheit sind vorgeschrieben. Handynutzung während der Fahrt ist verboten.
Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist vollständig verboten. Der Führerschein kann sofort für 24 Stunden vorläufig entzogen werden.
Bei auffälligem Verhalten darf ein Test angeordnet werden. Bei allgemeinen Kontrollen ohne Verdacht ist der Test freiwillig; die Verweigerung eines freiwilligen Tests hat keine automatische Folge.
Rücksichtsloses Fahren ist strafbar. Driften im öffentlichen Verkehrsraum ist nur nach vorheriger Anmeldung oder Genehmigung zulässig.
Teilnahme und Veranstaltung nicht genehmigter Straßenrennen sind strafbar. Veranstalter werden härter bestraft. Das Fahrzeug kann für 24 Stunden beschlagnahmt werden.
Fahren im Gelände mit ungeeigneten Fahrzeugen und offensichtlich unrealistische Fahrweise sind verboten.
Bei Verletzten sind Polizei oder Rettungsdienst zu verständigen und Hilfe zu leisten. Ohne Verletzte dürfen Beteiligte nach Einigung und Datenaustausch den Ort verlassen. Fahrerflucht ist strafbar.
Fahrzeuge müssen registriert sein; eine Pflichtversicherung besteht nicht. Technisch unsichere Fahrzeuge dürfen stillgelegt werden.
Kennzeichen müssen sichtbar und eindeutig lesbar sein. Verdeckung, Entfernung oder Manipulation ist verboten.
Falschparken kann immer geahndet werden. Parken auf Gehwegen und grundloses Blockieren von Straßen ist verboten; Abschleppen ist möglich.
Unnötiges Hupen kann verwarnt oder mit Bußgeld geahndet werden. Dauerhaft unnötiger Fahrzeuglärm ist verboten.
Einsatzfahrzeuge dürfen mit Blaulicht und Martinshorn Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten, soweit dies für den Einsatz erforderlich und verhältnismäßig ist.
Verkehrsteilnehmer müssen Einsatzfahrzeugen unverzüglich Platz machen und eine Rettungsgasse bilden.
Die Polizei darf Fahrzeuge auch ohne konkreten Straftatverdacht anhalten und Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis, Registrierungen sowie Verkehrssicherheit prüfen.
Das bloße Missachten eines Anhaltezeichens oder die reine Flucht ist ohne weitere Straftat nicht selbst strafbar. Alle währenddessen begangenen Verkehrs- und Straftaten bleiben voll verfolgbar.
Bei schweren Verstößen, Beweissicherung, ungeklärtem Eigentum oder hohen staatlichen Schulden dürfen Fahrzeuge abgeschleppt, verwahrt, stillgelegt oder gepfändet werden. Grund, Dauer und zuständiger Beamter sind zu dokumentieren.
Halter tragen Abschlepp-, Verwahrungs- und Freigabekosten. Rechtswidrig gepfändete Fahrzeuge sind sofort kostenlos zurückzugeben; nachweisbarer Schaden wird ersetzt.
Ein Einsatzfahrzeug darf gefahren werden, wenn ein passender Schlüssel vorhanden ist. Die unbefugte Nutzung benötigt dennoch einen nachvollziehbaren RP-Hintergrund und darf kein dauerhafter Zustand, Trollhandlung oder Privatgebrauch sein.
Flugzeuge und Helikopter dürfen nur mit gültiger Klassenlizenz geführt werden und müssen registriert sein. Piloten müssen Anweisungen von Flugsicherung und Polizei befolgen.
Landungen außerhalb zugelassener Plätze sind verboten, außer bei echtem Notfall ohne unnötige Gefahr. Gefährlicher Tiefflug über bewohnten Gebieten ist strafbar.
Gefährliche Luftfahrzeuge dürfen zur Landung gezwungen werden. Als letztes Mittel ist ein Abschuss zulässig; der Einsatz muss vollständig dokumentiert und geprüft werden.
Boote dürfen nur mit gültigem Bootsführerschein geführt werden und müssen registriert sein. Allgemeine Kontrollen und Durchsuchungen bei begründetem Verdacht sind zulässig.
In Hafenbereichen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Verstöße werden nach der allgemeinen Geschwindigkeitsstaffel bewertet.
Bei Unfällen auf dem Wasser muss Hilfe geleistet und Polizei oder Wasserrettung informiert werden. Unerlaubtes Entfernen gilt als Fahrerflucht.
Das Führen von Luftfahrzeugen und Booten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten und wird besonders streng bestraft.
Es bestehen ein allgemeiner Waffenschein und ein Jagdschein. Jeder geeignete Bürger darf einen Antrag stellen.
Für den Waffenschein sind theoretische und praktische Prüfung sowie die Prüfung des Führungszeugnisses erforderlich. Personen mit schweren Vorstrafen erhalten grundsätzlich keine Lizenz.
Waffenlizenzen gelten 30 Tage. Bei schweren Straftaten oder wiederholten kleineren Verstößen können sie sofort entzogen werden. Eine spätere Neuerteilung ist Einzelfallentscheidung.
Jede erlaubte Schusswaffe muss eindeutig auf den Besitzer registriert sein. Besitz einer nicht registrierten Waffe ist strafbar.
Schusswaffen müssen beim Tragen sichtbar und gesichert beziehungsweise ordnungsgemäß geholstert geführt werden. Verdecktes ungesichertes Tragen ist verboten.
Waffen müssen in Wohnungen und Unternehmen sicher verschlossen werden. Geladene Waffen dürfen nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug aufbewahrt werden.
Munition darf nur mit gültigem Waffenschein gekauft werden. Eine allgemeine Mengenbegrenzung besteht nicht.
Vollautomatische Waffen, Sturmgewehre, Maschinenpistolen und vergleichbare schwere Waffen sind normalen Bürgern verboten und staatlichen Einheiten vorbehalten.
Schalldämpfer sind normalen Bürgern verboten. Taser dürfen nur Polizei und andere ausdrücklich berechtigte Behörden führen.
Messer sind nicht allein wegen ihrer Klingenlänge genehmigungspflichtig. Schlagstöcke, Baseballschläger und ähnliche Gegenstände gelten als Waffen, wenn sie gegen Personen eingesetzt oder erkennbar dafür mitgeführt werden.
Eine legal geführte Schusswaffe darf nur verhältnismäßig zur Selbstverteidigung oder Nothilfe eingesetzt werden.
Jeder Schusswaffengebrauch muss unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Nicht gemeldeter Gebrauch kann Lizenzentzug, Geldstrafe und Haft begründen.
Das Abfeuern einer Waffe in bewohnten Gebieten ist ohne Notlage oder Genehmigung strafbar.
Registrierte Waffen dürfen nur an Personen mit gültigem Waffenschein verkauft oder weitergegeben und müssen ordnungsgemäß umgeschrieben werden.
Weitergabe einer Waffe an Personen ohne gültigen Waffenschein ist strafbar.
Gewerblicher oder organisierter Handel mit illegalen, nicht registrierten oder verbotenen Waffen.
Besitz oder Mitführen einer Schusswaffe ohne gültigen Waffenschein.
Besitz oder Mitführen einer nicht registrierten Schusswaffe.
Unberechtigter Besitz einer staatlichen Dienstwaffe durch einen Bürger.
Verlust oder Diebstahl einer registrierten Waffe muss sofort gemeldet werden. Die Polizei darf Waffen bei konkreter Gefahr vorübergehend sicherstellen.
Bürger dürfen Haustiere besitzen. Haustiere müssen registriert werden; eine allgemeine Leinenpflicht oder besondere Haltegenehmigung besteht nicht.
Tierhalter müssen ihr Tier zurückrufen oder sichern, sobald Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden.
Tierhalter haften vollständig für Schäden, die ihr Tier verursacht.
Misshandlung, unnötige Schmerzen oder vorsätzliche erhebliche Belastung eines Tieres ist strafbar.
Erhebliche Vernachlässigung von Versorgung, Schutz oder medizinischer Hilfe ist strafbar.
Das vorsätzliche Aussetzen eines Tieres ist strafbar.
Tiere dürfen grundsätzlich unbeaufsichtigt im Fahrzeug verbleiben. Bei unmittelbarer Gefahr darf die Polizei das Tier befreien und weitere Maßnahmen treffen.
Schwer verletzte Tiere müssen einem Tierarzt zugeführt werden. Unterlassen kann Beschlagnahme und Geldstrafe begründen.
Unerlaubter Handel mit Tieren ist strafbar. Technische Tierzucht ist derzeit nicht vorgesehen.
Gefährliche, misshandelte, vernachlässigte oder unkontrollierte Tiere dürfen vorübergehend sichergestellt werden. Bei schweren oder wiederholten Verstößen ist ein Tierhalteverbot möglich.
Das absichtliche Aufhetzen eines Tieres gegen Menschen ist strafbar.
Jagd ist nur mit gültigem Jagdschein und in erlaubten Gebieten zulässig.
Jagd ohne Jagdschein oder außerhalb erlaubter Gebiete ist Wilderei.
Das Töten eines Tieres ohne Notwehr, Jagderlaubnis oder medizinischen Grund ist strafbar.
Gegen jedes Tier, einschließlich Polizei- und Diensthunden, darf verhältnismäßige Notwehr ausgeübt werden. Diensttiere erhalten keinen automatischen Sonderstrafrahmen.
Das Halten eines nicht registrierten Haustiers ist ordnungswidrig.
Geringe Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine reine Verwarnung bleibt im Einzelfall möglich.
Mittlere Geschwindigkeitsüberschreitung.
Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung.
Extreme Geschwindigkeitsüberschreitung.
Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs ohne passende Fahrerlaubnis.
Führen eines Fahrzeugs während eines laufenden Entzugs.
Führen eines Straßenfahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Unerlaubtes Entfernen von einem Unfallort.
Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen.
Benutzung eines Handys während der Fahrt.
Fahren ohne angelegten Sicherheitsgurt.
Führen oder Mitfahren auf einem Motorrad ohne geeigneten Helm.
Unzulässiges Parken nach Lage und Behinderung.
Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Gehweg.
Nichtbilden oder Blockieren einer Rettungsgasse.
Unnötiger oder störender Gebrauch der Hupe.
Vermeidbarer, dauerhaft störender Fahrzeuglärm.
Kennzeichen ist verdeckt, manipuliert oder nicht eindeutig lesbar.
Fahrzeug wird ohne sichtbares Kennzeichen geführt.
Führen eines nicht staatlich registrierten Fahrzeugs.
Führen eines Fahrzeugs mit erheblichen technischen Mängeln.
Überholen mit erheblicher Gefährdung anderer.
Driften im öffentlichen Verkehrsraum ohne Anmeldung oder Genehmigung.
Fahren entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung.
Nichtbeachten der geltenden Vorfahrtsregel.
Unzureichender Sicherheitsabstand mit Gefährdung oder Behinderung.
Grundloses Rückwärtsfahren auf Stadtautobahn oder Highway. Ein technischer Defekt kann durch Gutachten berücksichtigt werden.
Unerlaubtes Befahren einer gesperrten Straße.
Absichtliches Rammen eines Fahrzeugs ohne rechtfertigenden Grund.
Nutzung ohne Berechtigung oder nachvollziehbaren RP-Hintergrund.
Missachtung einer rechtmäßigen konkreten Verkehrsanweisung.
Führen eines Fahrzeugs ohne erforderliche Beleuchtung.
Offroad-Nutzung eines offensichtlich ungeeigneten Fahrzeugs.
Blockieren einer Straße ohne nachvollziehbaren Grund.
Unnötiges Langsamfahren mit erheblicher Verkehrsbehinderung.
Führen eines Flugzeugs oder Helikopters ohne passende Lizenz.
Landung außerhalb genehmigter Bereiche ohne Notfall.
Gefährlicher Tiefflug über bewohnten Gebieten.
Führen eines Luftfahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Führen eines nicht registrierten Luftfahrzeugs.
Nichtbefolgen einer rechtmäßig angeordneten Landung.
Führen eines Bootes ohne gültigen Bootsführerschein.
Führen eines Bootes unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Führen eines nicht registrierten Bootes.
Staatliche Rechnungen sind innerhalb von 48 Stunden zu begleichen. Einspruch ist innerhalb von zwei Tagen möglich und kann die Zahlungsfrist aussetzen; bei Ablehnung können zusätzliche Verfahrenskosten entstehen.
Unbezahlte staatliche Forderungen dürfen vollstreckt werden. Bankkonten können gepfändet und ins Minus geführt, Fahrzeuge und Immobilien eingezogen sowie Gebühren oder Zinsen erhoben werden.
Besitzt ein Schuldner mehrere Fahrzeuge, dürfen Fahrzeuge gepfändet werden. Bei bestehender Arbeit soll grundsätzlich ein notwendiges Fahrzeug verbleiben.
Ratenzahlung liegt im Ermessen der Justiz. Geldstrafen dürfen sich am vorhandenen Vermögen orientieren; Unternehmen werden nicht automatisch höher als Privatpersonen bestraft.
Bei leichten Verstößen darf eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden. Sie wird in der Polizeiakte gespeichert und kann bei Wiederholung innerhalb von 14 Tagen zu einer Geldstrafe führen.
Polizei und Justiz dürfen innerhalb der festgelegten Rahmen nach Tat, Gefahr, Vermögen, Kooperation, Geständnis, Wiederholung und Folgen entscheiden. Punkte und kumulierte Strafen können bei geringfügigen oder nachvollziehbaren Umständen reduziert werden.
Änderungen werden mit Datum dokumentiert. Den aktuellen Entwicklungsstand findest du im Changelog.